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Allgemeine Hinweise für das Abbrennen offener Feuer

Allgemeine Hinweise für das Abbrennen offener Feuer

Einen Antrag auf Genehmigung für das Abbrennen eines offenen Feuers ist spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Abbrenntermin bei der Gemeindeverwaltung Ostrau im Ordnungsdienst zu stellen.

 

Nur wer nicht in der Lage ist die pflanzlichen Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anderweitig zu verwerten oder zu entsorgen kann diese entsprechend der Pflanzenabfallverordnung ausnahmsweise verbrennen.

 

Dabei ist folgendes zu beachten:

 

  1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
  2. Zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Geeignete Feuerlöschmittel sind bereitzustellen (Wassereimer oder Sand und dazu notwendige Arbeitsgeräte).
  3. Das Verbrennen ist vom 01. bis 30. April und vom 01. Oktober bis 31. Oktober, werktags in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich zulässig.
  4. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: a) 1,5 km von Flugplätzen, b) 200 m von Autobahnen, c) 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
  5. Die Pflanzenabfälle sind erst direkt vor dem Verbrennen aufzuschichten oder umzusetzen. Aufgefundene Tiere sind in einen neuen sicheren Unterschlupf zu bringen.
  6. Sie haben bei der Vorbereitung, Durchführung und einen angemessenen Zeitraum nach dem Lagerfeuer ständig vor Ort zu sein.
  7. Die Waldbrandstufen sind zu beachten und einzuhalten. Ab Waldbrandstufe 3 und 4 sind jegliche offene Feuer untersagt. Die Genehmigung gilt in diesen Fällen als nicht erlaubt.

 

Die Verbrennung sollte so erfolgen, dass Unstimmigkeiten in der Nachbarschaft möglichst vermieden werden.

 

Die Erteilung der Genehmigung ist gebühren-pflichtig; an Verwaltungskosten sind 5,00 Euro festgesetzt.

 

Hier auf unserer Internetseite ist ein Formblatt für die Beantragung von Lagerfeuern und Feuerwerken eingestellt.

 

Ordnungswidrigkeiten können nach §17 Abs. 2 des sächsischen Polizeigesetzes und §17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden.

 

- Ordnungsdienst -

Gemeinde Ostrau

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