Wahlen 2024/Wahlergebnisse
Hier finden Sie die Übersicht aller stattfindenden und für die Gemeinde Jahnatal relevanten Wahlen 2024:
Europawahl
Allgemeine Informationen
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt (siehe hierzu „Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024“ vom 16. August 2023 (BGBl. I S. 213)).
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Wahltermin
Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt – festgelegten Zeitspanne.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.
Die Europawahlen finden gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Direktwahlakt in dem der ersten Europawahl entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2024 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 in Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt.
Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher gab es vier derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989) Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde, sowie einen für die achte (2014) und einen für die neunte (2019) Europawahl, durch den der Wahlzeitraum um zwei Wochen vorverlegt wurde.
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Mai 2023 bestätigt, dass die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden werden (siehe Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union).
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge (Listen für ein Land beziehungsweise gemeinsame Listen für alle Länder) sind bei der Bundeswahlleiterin im Original bis zum 83. Tag vor der Wahl (= 18. März 2024) um 18:00 Uhr einzureichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 11) geändert worden ist.
Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist.
Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist.
Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke für die Europawahl in der Stadt Waldheim sind die gleichen wie die der Kommunalwahl. Ebenso wird die Europawahl in den gleichen Wahlräumen durchgeführt.
Das Ergebnis der Briefwahl ermitteln dieselben Briefwahlvorstände, die auch das Briefwahlergebnis der Kommunalwahl ermitteln.
Wahlorgane
Wahlorgane der Europawahl sind
die Bundeswahlleiterin
der Bundeswahlausschuss,
die Landeswahlleiter/-innen der Bundesländer
die Landeswahlausschüsse für jedes Bundesland,
die Kreiswahlleiter/-innen der Landkreise
die Kreiswahlausschüsse für jeden Landkreis
die Stadtwahlleiter/-innen der kreisfreien Städte
die Stadtwahlausschüsse der kreisfreien Städte
die Wahlvorsteher/Briefwahlvorsteher der Wahlbezirke/Briefwahlwahlvorstände
die Wahlvorstände/Briefwahlvorstände
Wahlberechtigung
Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar ist ein(e) Deutsche/.r, die/der
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar ist ein(e) Unionsbürger/-in, die/der
in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
nach im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S.34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
Deutsche Staatsbürger/-innen
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung.
Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind (im sonstigen Ausland lebende Deutsche).
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.
Staatsbürger/-innen einen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Wahlberechtigte Unionsbürger/-innen sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Ist ein(e) wahlberechtigte(r) Unionsbürger/-in auf ihren/seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist sie/er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die analogen Voraussetzungen zur Eintragung von Deutschen von Amts wegen vorliegen und die/der Unionsbürger/-in nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat die/der Unionsbürger/-in erneut einen Antrag zu stellen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.
Ein(e) Unionsbürger/-in, die/der von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen ist, kann ebenso bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.
Jede(r) Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung
Dokumente
Anlage 1 zur EuWO: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Broschüren in Leichter Sprache
Am 9. Juni 2024 finden die Europa-Wahlen statt. Hierzu wird eine Vielzahl an Wahlbroschüren veröffentlicht werden, auch Wahlbroschüren in Leichter Sprache. Beispielgebend sind die Wahlbroschüre "Europa wählt - Das Heft zur Europawahl 2024" der Bundeszentrale für politische Bildung und die Wahlbroschüre "Europa-Wahlen 2024" des Wochenschau Verlages. Diese beiden Broschüren vermitteln anschaulich und auf verständliche Weise wesentliche Grundinformationen über die Europäische Union, die Europawahl und die Bedeutung und den Ablauf der Wahlen. Die Broschüren richten sich vor allem an Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder mit Lernschwierigkeiten und wollen sie ermutigen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Die Broschüre kann über nachfolgenden Link abgerufen werden: Europawahl in Leichter Sprache
Quelle: Landesinklusionsbeauftragter
Wahlergebnisse
Kreistagswahlen
Allgemeine Informationen
Bei den Wahlen zum Kreistag handelt es sich um eine Kommunalwahl, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet. Die nächste Kreistagswahl findet am Sonntag, 09.06.2024, neben der Europa- und Kommunalwahl statt.
Zur Durchführung der Wahl wird das Gebiet des Landkreises in einzelne Wahlkreise eingeteilt. In jeden dieser Wahlkreise können die Parteien und Wählervereinigungen unabhängig voneinander einzelne Wahlvorschläge einbringen. Die Kandidatur von Einzelbewerbern/-innen ist hingegen nicht zulässig.
Kreistagswahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jede(r) Wähler/-in hat drei Stimmen, die er/sie entweder auf mehrere Bewerber/-innen (auch verschiedener Wahlvorschläge) verteilen oder aber auch nur einem/einer Bewerber/-in in Summe geben kann. Es ist zudem zulässig, auch weniger als drei Stimmen abzugeben.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.
Rechtsgrundlagen
Ausgewählte Rechtsgrundlagen, die bei der Kreistagswahl relevant sind, finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung unter den folgenden Links:
Wahlergebnisse
Kommunalwahlen
Allgemeine Informationen
Die Kommunalwahlen umfassen
die Wahl zum Gemeinderat Jahnatal und
die 5 Ortschaftsratswahlen für die Ortschaftsräte Jahna-Pulsitz, Kiebitz, Noschkowitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig
Bekanntmachungen
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBL. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zum Gemeinderat Jahnatal sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürger/-innen der Gemeinde Jahnatal.
Bürger/-innen der Gemeinde Jahnatal im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Jahnatal wohnen.
Wahlberechtigt für die Ortschaftsratswahlen sind alle Bürger/-innen der betreffenden Ortschaften. Für die Bürgereigenschaft gelten die gleichen Regeln wie für den Gemeinderat (vgl. oben) mit der Maßgabe, dass die Betreffenden mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen müssen.
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.
Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar in den Gemeinderat Jahnatal sind gemäß § 31 SächsGemO alle Bürger/-innen der Gemeinde Jahnatal
Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruch das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
infolge deutschen Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Gleiches gilt für die Ortschaftsratswahlen. Hierzu müssen die Betreffenden jedoch Bürger/-innen der jeweiligen Ortschaft sein.
Wahlorgane
Wahlorgane für die Kommunalwahlen 2024 sind
der Gemeindewahlausschuss,
der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und
die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
Die Zuständigkeit aller Wahlorgane umfasst sowohl die Gemeinderats- als auch die Ortschaftsratswahlen.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzer/-innen. Dem Ausschuss obliegen die Zulassung bzw. Zurückweisung von Wahlvorschlägen, die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 215-7/2024 vom 16.01.2024 wurden folgende Mitglieder und Stellvertreter für den Gemeindewahlausschuss in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates Jahnatal für die Kommunalwahl am 09.06.2024 gewählt:
Funktion | Name, Vorname |
Vorsitzende | Zornik, Antje |
Stellv. Vorsitzende | Gerlich, Dörthe |
1. Beisitzer/Schriftführer | Pönitz, Denise |
Stellv. d. 1. Beisitzers/stellv. Schriftführer | Sobisch, Danilo |
2. Beisitzer | Steuer, Michaela |
Stellv. d. 2. Beisitzers | Barkawitz, Immo |
Für jeden im Wahlgebiet eingerichteten Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Er besteht jeweils aus einer/m Wahlvorsteher/-in, einer/m Stellvertreter/-in sowie drei bis vier Beisitzer/-innen.
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind ehrenamtlich tätig.
Wahlgebiet
Wahlgebiet bei der Gemeinderatswahlen ist das Gebiet der Gemeinde Jahnatal – bei der Ortschaftsratswahl das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.
Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 214-6/2024 vom 16.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal in öffentlicher Sitzung die Bildung von 9 allgemeinen Wahlbezirken und einem Briefwahlbezirk beschlossen:
Wahlbezirk I | OT Zschochau | Zschochau, An der Kirche 25 |
Wahlbezirk II | OT Ostrau/Oberdorf | Turnhalle Döbelner Straße 17 |
Wahlbezirk III | OT Ostrau/Unterdorf | Turnhalle Ernst-Thälmann-Straße 29 |
Wahlbezirk IV | OT Jahna | Dorf- und Gemeinschaftshaus Jahna |
Wahlbezirk V | OT Kiebitz | Kita Kiebitz, An der kleinen Jahna 24 |
Wahlbezirk VI | OT Noschkowitz | FFW-Haus Noschkowitz, Merschützer Straße 13 |
Wahlbezirk VII | OT Schrebitz | Bibliothek Schrebitz, Schulweg 3 |
Wahlbezirk VIII | OT Zschaitz | Ehem. Gemeindeverwaltung Zschaitz-Ottewig, Schulstraße 3 |
Wahlbezirk IX | OT Ottewig | Bibliothek Ottewig, Im Gut 10 |
Wahlbezirk X - Briefwahl | OT Ostrau | Rathaus Ostrau, Karl-Marx-Straße 8 |
Wahlsystem
Die Gemeinderats- und Ortschaftsratsmitglieder werden von den Bürger/-innen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Gemeinderats- bzw. Ortschaftsratsmitglieder werden aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, deren Bewerber/-innen zusammen mindestens zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder/-innen des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates entspricht.
Jede/r Wähler/-in hat drei Stimmen, die er auf mehrere Bewerber/-innen oder auf verschiedene Wahlvorschläge verteilen, aber auch einer/einem einzigen Bewerber/-in geben kann.
Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber/-innen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine(n) Bewerber/-in statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber/-innen als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates umfassen.
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.
Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
Gemeindewahlausschuss (GWA)
Geplant sind 2 GWA-Sitzungen.
1. Sitzung
Montag, 08.04.2024 um 13 Uhr im Vereinsraum Molkereistraße 3, OT Ostrau
2. Sitzung
Dienstag, 11.06.2024 um 13 Uhr im Vereinsraum Molkereistraße 3, OT Ostrau
Diese Sitzungen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt.
Eingeladen sind hierzu auch die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge.
Formulare - Wahlvorschlagsverfahren
Gesetzestexte
Landtagswahl
Allgemeine Informationen
Die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag findet am 1. September 2024 statt.
Weitere Informationen erfolgen rechtzeitig.